Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verwender und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und Montage von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. (Bei Ausführung der Montage gelten unsere Montage- und Reparaturbedingungen.) Abweichende Bedingungen des Kunden, die der Verwender nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verwender unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verwender diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verwenders gehören, bleiben im Eigentum des Verwenders und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Zahlungsbedingungen

1. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Verwender berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des umseitig bezifferten Kaufpreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

2. Die Preise des Verwenders gelten ab Werk in Euro zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.

3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis / Werklohn netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.

IV. Stornierung

Der Verwender kann bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden pauschal eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Auftragspreises verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Verwender entstandene Einbuße wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verwender bleibt davon unberührt.

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Fristen und Termine sind unverbindlich

2. Die Fristen beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung durch den Verwender, nicht jedoch bevor die vertraglichen Einzelheiten verbindlich festgelegt sind und etwa erforderliche behördlicher oder andere Genehmigungen, soweit erforderlich, durch den Besteller nachweislich eingeholt sind und vorliegen. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder ab Lager.

3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z.B. Betriebsstörungen aller Art, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zubehörteile berechtigen den Verwender, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.

4. Der Verwender ist berechtigt, die Lieferfrist aus dringenden Gründen einmal um 4 Wochen zu verlängern; dem Kunden ist hiervon vor Ablauf der Lieferfrist Mitteilung zu machen.

5. Ist der Verwender mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat vom Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadenersatz wegen Nichterfüllens kann anstelle der Ausübung des Rücktrittsrechts nur unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages verlangt werden, wenn der Verwender oder dessen Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder gar fahrlässig herbeigeführt haben.

VI. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur auf den Kunden über, sobald diesem Anlage oder Teile der Anlage zum Zwecke der Versendung übergeben worden sind und den Machtbereich des Verwenders verlassen haben. Dies auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, wer die Frachtkosten trägt, wer den Transport durchführt oder ob der Verwender nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die Montage durchzuführen.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert der Verwender die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Von diesem Tag an trägt der Kunde darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Spesen, und zwar mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft.

VII. Gewährleistung/Haftung

1. Der Kunde hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verwender zu rügen.

2. Der Verwender ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verwender zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verwender zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verwender aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Verwender für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

3. Die Nacherfüllung erfolgt entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung. Die Wahl steht dem Verwender zu. Dabei entscheidet er nach wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verwender die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verwender die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

5. Der Verwender haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verwender bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verwender allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6. Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verwender haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verwender im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders betroffen ist.

7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels Verjähren in einem Jahr, es sei denn der Kunde ist ein Verbraucher, dann beträgt die Verjährung 1 Jahr bei gebrauchten Sachen und 2 Jahre bei neuen Sachen, oder der Mangel besteht:

  • in einem Bauwerk;
  • in einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder;
  • in einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht;

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag / Werkvertrag vor. Ist das Eigentum an der Ware durch Verbindung oder Verarbeitung in das Eigentum des Kunden übergegangen, ist der Kunde verpflichtet, die Ware zu trennen und an den Verwender zurück zu übereignen und herauszugeben. Die Kosten der Trennung und mit der Trennung verbundene Wertminderungen hat der Kunde zu erstatten. Der Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

2. Der Kunde hat den Verwender von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat dem Verwender alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verwenders nicht nach, so kann der Verwender die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verwender liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verwender ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verwenders - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

X. Datenschutz

1. Der Verwender beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Angaben aus dem Vertrag gespeichert und weiterverarbeitet sowie firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist, sowie zu betrieblichen und statistischen Auswertungen erforderlich ist.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Verwender eine Bonitätsprüfung bei entsprechenden Wirtschaftsauskunfteien einholen und diesen Daten einer nicht vertragsgemäßen Abwicklung übermitteln. Schutzwürdige Belange des Kunden werden hierdurch nicht beeinträchtigt oder verletzt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verwenders.

2. Wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand am Ort des Geschäftssitzes des Verwenders, das Amtsgericht Wittenberg und das Landgericht Dessau-Roßlau. Das Recht des Verwenders, den Kunden am Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

XII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag / Werkvertrag ohne Einwilligung des Verwenders abzutreten.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.